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Stadtmarketing‐Verein Kitzingen e.V.

Satzung – Stand 21.03.2018

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing‐Verein Kitzingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Kitzingen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

a) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Stadt Kitzingen am Main zu fördern. Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die Bedeutung der Stadt Kitzingen am Main als Ort des Einkaufens, der Arbeit, des Fremdenverkehrs, der Kultur, der Bildung, der Freizeit und des Wohnens gesteigert werden.

 

b) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeaktionen, welche die Attraktivität Kitzingens als Einkaufs- und Wohnstandort unterstreichen

  • Entwicklung und Umsetzung von frequenzsteigernden, verkaufsfördernden, imagebildenden und kaufkraftbindenden Maßnahmen

  • Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Einrichtungen in der Stadt Kitzingen am Main

  • Entwicklung, Formulierung und Durchführung von Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Betrieben und Unternehmern in Kitzingen, insbesondere dem Einzelhandel, die der Steigerung der Attraktivität der Stadt Kitzingen am Main dienen

  • Wirtschaftsfördernde Ideen entwickeln und mit anderen Akteuren gemeinsam umsetzen

  • Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Stadtkonzepts als Basis für Stadtplanung und Stadtgestaltung

  • Enge Zusammenarbeit mit der Stadt Kitzingen am Main und aktive Unterstützung und Umsetzung eines zielgerichteten Leerstandmanagements

  • Aktive, imagefördernde Pressearbeit sowie Veröffentlichung von Berichten zu den geplanten Aktionen im Vorfeld

  • Jährliche Berichterstattung über die erfolgten und geplanten Aktivitäten im Rahmen einer öffentlichen Stadtratssitzung inklusive der finanziellen Situation des Vereins

  • Koordination und Motivation kleinerer Interessengruppen, um durch konzertierte Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit die Attraktivität Kitzingens Tag für Tag zu steigern

  • Kooperationen mit Vereinen und Verbänden, die gleiche Ziele verfolgen

  • Vertretung der gebündelten Interessen unserer Mitglieder gegenüber Dritten

c) Gewinnung von Fördermitgliedern aus der Kitzinger Bürger- und Unternehmerschaft

 

d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

a) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, kombinierte Personen‐ und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Interessenverbände, solche in Gründung befindliche Gesellschaften, wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine und sonstige auf einen bestimmten Zweck gerichtete Personen‐ und/oder Firmenzusammenschlüsse werden.

 

b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen.

 

c) Die Mitgliedschaft endet:

durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist

durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung

durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Bei einem Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird innerhalb der Monatsfrist keine Berufung eingelegt, ist die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss bindend.

 

d) Die Mindestmitgliedschaft beträgt drei Jahre und verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Jahr.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt:

a) zur Ausübung des Stimmrechts auf den Mitgliederversammlungen

 

b) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB, der Gesamtvorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

zwei gleichberechtigte 2. Vorsitzende

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins ermächtigt.

 

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind. Solche Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

b) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bzw. eines Honorars ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, insbesondere Höhe der Vergütung und Vertragsende  entscheidet der  Vorstand gemeinsam mit dem Gesamtbeirat. Der Vorstand legt dem Gesamtbeirat einen entsprechenden Vertragsentwurf zur Verabschiedung vor.

 

c) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben. Mitglieder des Vorstands, die sich um einen Auftrag für den Verein gegen Vergütung oder Honorierung bemühen und diesen erhalten wollen, wirken bei der Beratung und Abstimmung über die Auftragsvergabe nicht mit.

 

§ 8 Gesamtvorstand

a) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

zwei gleichberechtige 2. Vorsitzende

dem Kassier

dem Oberbürgermeister der Stadt Kitzingen (geborenes Mitglied)

 

b) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben ihren Wohn‐ oder Betriebssitz in Kitzingen.

 

c) Zu Mitgliedern des Gesamtvorstandes können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

d) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

 

e) Die Aufgabe des Gesamtvorstands besteht insbesondere in der Leitung des Vereins, im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr sowie die Finanzplanung

Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

f) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Gesamtvorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.

 

g) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

h) Über alle Beschlüsse des Gesamtvorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

 

i) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
Die Nachfolge ist immer im Rahmen einer Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) per Wahl zu beschließen.  .

 

j) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der Geschäftsführer kann zum Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

 

§ 9 Beirat

 

a) Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Er legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.

 

Eine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch

Beratung des vom Vorstand aufgestellten und offen gelegten Haushaltsplanes (einschließlich der Finanzplanung)

Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes

Einberufung von Arbeitskreisen, Koordinierung der Arbeit dieser Arbeitskreise und Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Arbeitskreise. Zusätzlich agiert es als Multiplikator der beschlossenen Vereinbarungen bzw. Aktivitäten der einzelnen Arbeitsgruppen.

 

b) Die Beiratsmitglieder können nicht dem Vorstand angehören und sich nicht durch Dritte vertreten lassen.

 

c) Sollte der Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bzw. eines Honorars ausgeübt werden sollen, so ist dem Beirat ein entsprechender Vertrag zur Entscheidung vorzulegen. Der Vertragsentwurf soll insbesondere den Vertragsbeginn, die konkrete Aufgabenbeschreibung sowie die Höhe der Vergütung und das Vertragsende regeln. Der Beirat fast den Beschluss in einfacher Mehrheit.

 

d) Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und die gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen sowie die Arbeitskreissprecher ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entscheidenden Geschäftsordnung regeln.

 

e) Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig mindestens vierteljährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.

 

f) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren – gerechnet von der Wahl – mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

g) Dem Beirat gehören 9 Mitglieder an

 

h) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und fördernde Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Versammlung.

 

b) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Beirates sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes

Änderungen der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Wahl der Mitglieder des Vorstands. Die Regelung betrifft nicht das geborene Mitglied des Vorstandes.

Wahl der Mitglieder des Beirates

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Entscheidung für den Ausschluss von Mitgliedern

Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig.

 

c) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Das gleiche gilt, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

e) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretende ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen;

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

f) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder einem anderen, vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

 

 

§ 11 Prüfung der Kassengeschäfte

Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch Revisoren. Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 13 Beitragsordnung

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten zu regeln. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

 

§ 15 Haftungsbegrenzung

a) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

b) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

c) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

 

§ 16 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Vereinsmitglied hat Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

 

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich  zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 21.03.2108 in Kitzingen von der Mitgliederversammlung des Stadtmarketing Verein Kitzingen e.V. beschlossen.

Mitgliedsbeiträge:

Stand 21.03.2018

Betriebsumsatz bzw. Mitarbeiterzahl

Bis 250 / 1 – 5 Mitarbeiter: 160,00 Euro jährlich

Über 250 – 500 / 6 – 10 Mitarbeiter: 320,00 Euro jährlich

Über 500 – 1000 / 11 – 25 Mitarbeiter: 480,00 Euro jährlich

Über 1000 – 2500 / 26 – 50 Mitarbeiter: 640,00 Euro jährlich

 

Fördermitglied: 60,00 Euro jährlich

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